Die Diskussion um das Urheberrecht und Verwertungsrechte ist ja momentan recht festgebissen. Es haben sich zwei feste Fronten gebildet. Die eine Seite will, dass alles so bleibt wie es ist, die andere Seite will am liebsten alles umwerfen und die unkommerzielle Vervielfältigung und Weitergabe jeglicher Kunst.
Die eine Seite beschwört den Untergang der Kunst herauf, weil die Künstler nichts mehr verdienen, was bei kleineren Künstlern ohnehin schon der Fall ist, die andere Seite pocht darauf, dass Verwertungsrechte die künstlerische und kulturelle Entwicklung behindern.
Ich stehe meistens in der Mitte und staune über den Unsinn, den beide Seiten so von sich geben. Aufeinander zu bewegen mag sich aber keine der Seiten so richtig. Darum stelle ich hier mal einen Vorschlag in den Raum von dem ich meine, dass er eigentlich beiden Seiten zufrieden stellen sollte, also Urheber (Künstler) und Konsumenten. Nur die Verwerter wären eventuell nicht so ganz begeistert.
Aber zum Kern:
*Das Urheberrecht gilt bis zu 10 Jahren nach dem Tod des Urhebers*
Die bisherigen Zeiten halte ich für definitiv zu lang, das sehe ich ein. Bei einer Frist von 10 Jahren wäre sichergestellt, dass beispielsweise der verbleibende Ehepartner/Lebenspartner noch ein gewisses Auskommen hat.
*Exklusives Verwertungsrecht beim Urheber/Verwerter für 2 Jahre, nach 2 Jahren Freigabe der unkommerziellen Weitergabe*
Das kommerzielle Verwertungsrecht bleibt allerdings weiterhin beim Urheber und eventuellen Vertragspartnern.
Sowohl in der Musik als auch in der Literatur werden die Haupteinnahmen in den ersten 2 Jahren generiert. Es ist meines Erachtens wichtig, dass gerade in dieser Phase die Einkünfte auch beim Urheber ankommen. Es hat wenig Sinn, ein Werk sofort nach der Veröffentlichung zur unkommerziellen Verbreitung freizugeben, weil die Gefahr zu groß ist, dass der Künstler/Urheber finanzielle Einbußen hinnehmen muss.
Egal ob Buchdruck, Musikproduktion oder Programmierung: Die Kosten des kreativen Prozesses und auch des Herstellungsprozesses und der Vermarktung sind vorhanden und werden vom Urheber mitgetragen. Eine zu frühe Freigabe des Werkes würde Künstler eher von Veröffentlichungen abschrecken, als sie zu fördern. Das wäre eine wirkliche Bremse der kulturellen Entwicklung.
Auch das Argument vom Verhindern der kulturellen Entwicklung und Vielfalt, das von den Piraten oft angeführt wird, wäre damit vom Tisch. Wer dann noch behauptet, die kulturelle Entwicklung würde darunter leiden, der hat es wirklich nur darauf abgesehen, ständig das Neueste kostenlos auf dem Tisch zu haben.
Ein Kompromiss mit Zugeständnissen von beiden Seiten
Bei diesem Kompromiss würden beide Seiten Zugeständnisse machen müssen. Die Verfechter des bisherigen Urheber- und Verwertungsrechts müssten sich damit abfinden, dass das Geld nicht mehr für dauerhaftes Nichtstun fließt. Die Gegner des bisherigen Rechts müssten sich damit abfinden, dass es eine Schutzfrist von 2 Jahren gibt, in der die Werke eben noch
nicht unkommerziell verbreitet werden dürfen.
Diese 2 Jahre werden aber dadurch aufgewogen, dass Verwerter durch die Freigabe nach 2 Jahren und die drastische Verkürzung des Urheberrechts um 60 Jahre gezwungen sind, ihre Palette zu erweitern und immer wieder neue Künstler zu fördern.
Auf dieser Basis könnte man meines Erachtens ein für alle Seiten zufriedenstellendes, neues Urheberrecht erarbeiten.
Meinungen sind natürlich wiedermal erwünscht.
2 Jahre Verwertungsrechte führen ja gerade dazu, dass ein Großteil des Geldes eben *nicht* beim Urheber ankommt.
Mir fehlt bei deinen Ideen, dass du die Urheber stärken und die Verwerter im Gegenzug schwächen willst.
Warum erlaubst du keine kommerzielle Weiterverarbeitung nach einiger Zeit? Musiker sollten mMn. die Möglichkeit haben legal Ideen zu kopieren. (Da halte ich eine 2(?) jährige Schutzzeit aber für sinnvoll)
Da halte ich die Kulturwertmark des CCCs für attraktiver *und* realistischer. Ein Aufbau eines Parallelmarktes und Flattr-ähnliche Finanzierung klingen erfolgversprechend. Wenn die Urheber dann entscheiden können wie sie ihre Werke vermarkten, wird sich herausstellen was eine Zukunft hat.
Grüße, Keba
Die dient dazu, besonders den Ehe- bzw. Lebenspartnern von kleinen Künstlern ein weiteres Auskommen zu sichern. Gerade bei kleinen Künstlern reicht das Einkommen oftmals für eine ausreichende Altersversorgung in Form einer Rentenversicherung nicht aus.
Ohne die 2 Jahre Verwertungsrecht lässt sich kaum ein Verlag oder ein Produzent darauf ein, kleinere Künstler zu produzieren. Die Gefahr wäre einfach zu groß, die Produktionskosten nicht wieder hereinzubekommen.
Warum ich die kommerzielle kostenlose Weiterverarbeitung nicht nach einiger Zeit nicht einbezogen habe? Weil sie das Urheberrecht an sich ad absurdum führt. Denn dann hätte der Urheber faktisch kein Recht mehr an seinem Werk.
Und selbst wenn ich es einbezogen hätte, wären 2 Jahre wesentlich zu kurz. Immerhin haben - wie in deinem Beispiel angeführt in der Musik - Urheber, Produzent und Vermarkter einiges an Geld investiert, um das Musikstück auf die Beine zu stellen und bekannt zu machen. Und dann sollen Coverbands nach 2 Jahren kostenlos darauf aufbauen und damit Geld verdienen dürfen? Das wäre wohl etwas zu viel des Guten.
Und was das Thema Flattr und ähnliches angeht:
Sprich mal mit den Leuten, die Flattr bislang nutzen und frag sie mal, wie viele von ihnen davon auch nur ansatzweise leben können.
durch die Schutzfrist von derzeit 7o Jahren werden nicht nur die Verwertungsrechte geschützt, sondern auch die Urheberpersönlichkeitsrechte.
Diese umfassen das Recht auf Namensnennung, das Recht auf das Verhindern von Entstellungen der Werke und –und das ist das wichtigste– das Veröffentlichungsrecht: nur der Urheber, bzw. seine Rechtsnachfolger (die Beerbten) darf oder dürfen entscheiden, wo das Werk veröffentlicht werden darf.
Das ist übrigens kein neues Problem, wie die Piraten uns glauben machen wollen; schon Walter Benjamin thematisierte in seinem vor fast 8o Jahren erschienenen Aufsatz "Das Kunstwerk im Zeitalter seiner technischen Reproduzierbarkeit" das Problem der Gefahr der politischen Vereinnahmung eines Werks, der ich die Gefahr der ideologischen Vereinnahmung hinzufügen möchte.
Die Verkürzung der Schutzfrist der Verwertungsrechte warten dafür mit einem anderen Problem auf.
Selbst wenn eine Frist von 2 Jahren für Werke der Musik und "Buchdruck" genügend Zeit für eine "angemessene Verwertung" darstellen sollten (was ich stark bezweifle), so entfalten andere gewerblich genutzte Texte ihre Wirkung in höchst unterschiedlichen Zeiträumen; einem Libretto müsste eine andere Frist eingeräumt werden als einem Werbetext.
Jazz und moderne Kammermusik müsste eine andere Frist zugesprochen bekommen als Popmusik.
Zudem gibt es eine Vielfalt anderer Werke, die in gänzlich anderen künstlerischen Bereichen genutzt werden: Motive der freien bildenden Kunst, Fotografien, kalligrafische Schriftzüge, Illustrationen, etc. (um nur grob im "bildnerischen" Bereich der Kunst zu bleiben) haben allesamt jeweils eine höchst unterschiedliche "finanzielle Halbwertszeit".
Dann das Problem der "Angebots-" und "Auftragswerke": viele, wenn nicht die meisten Urheber erstellen ihre Werke im Auftrag eines Verwerters.
Wird hier die Frist zur Verwertung gekürzt, hat ein Auftraggeber keine Veranlassung, mehr als nur ein Werkhonorar zu zahlen, da das Nutzungshonorar (welches sich u.a. an der Zeitspanne der Verwertung orientiert) hier so gut wie keine Rolle mehr spielt.
Ich selbst bin Illustrator (und einer der Gründer des Berufsverbandes der Illustratoren); wenn ich und die Mehrzahl meiner Kollegen nur vom Werkhonorar unserer Bilder leben sollten, wäre ein Überleben einfach nicht mehr möglich.
Und das nicht nur, weil die Verwerter so unfair verhandelten:
unsere Auftraggeber, die Verwerter, würden selbst zu wenig Umsatz in der vorgeschlagenen Zweijahresfrist machen, um unsere Werke "angemessen" vergüten zu können.
Eine Einführung unterschiedlicher Schutzfristen für die verschiedenen Bereiche der Kunst durch "Differenzierung" dieser Bereiche, würde (wie oben gezeigt) zu einer recht willkürlichen Einschätzung des Amortisierens von Werken dieser Fachbereiche führen.
Überdies würden neue Verwertungs- und künstlerische Ausdrucksformen per se verhindert werden, da hier keinerlei Aussagen gemacht werden könnten, wie lang die Frist in den (dann jeweils auch noch neu zu definierenden) Bereichen der Kunst sein müssten.
Zuguterletzt stelle ich mir schon länger die Frage, wie die in der Berner Übereinkunft, den TRIPS-Verträgen, etc. international geschlossenen Verträge einzuhalten sind, wenn das UrhG allein in Deutschland geändert würde.
DAS wird noch eine sehr hübsche Diskussion, die vermutlich im Sande verlaufen wird.
Ich fürchte, hier muss ich widersprechen, und das auf mehrfacher Basis:
• Zuerst einmal:
die Diskussion betrifft nicht nur die "Popmusik", es geht um ALLE urheberrechtlich geschützten Werke, um Musikstücke ebenso wie um Filme, Bilder, Texte.
• Dann:
SCHON JETZT gibt das Gesetz (in § 12 UrhG) vor, dass AUSSCHLIESSLICH DER URHEBER entscheiden kann, wer der Verwerter seiner Werke sein darf und auf welche Weise die Verwertung seiner Werke stattfinden soll.
Hier allerdings tritt tatsächlich ein Problem auf.
die (gesetzlich verbindliche) "Vertragsfreiheit" in Verbindung mit dem in dieser Hinsicht bislang recht schwachen UrhG ermöglicht es den wirtschaftlich stärkeren Verwertern, in den gemeinsamen Verträgen IHRE Interessen in den Vordergrund zu stellen.
Zwar lagen schon vor der ersten Reform des UrhG vor 1o Jahren entsprechende, die Urheber stärkende Entwürfe vor; diese jedoch wurden durch die Lobbyarbeit der Verwerter weitestgehend NICHT in das Gesetz übernommen.
Eine weitere Stärkung der Verwerter (und Schwächung der Urheber) wurde im "zweiten Korb" der UrhG-Reform 2oo8 durchgesetzt.
• Und zuletzt:
"Creative Commons" ist ein hübsches Modell, doch alltagstauglich ist es NICHT, denn sämtliche dort getroffenen Vereinbarungen sind mit dem derzeit gültigen UrhG ganz einfach rechtsverbindlich nicht durchzusetzen.
Wenn sich also jemand auf "CC"-Lizenzen beruft, findet die Einhaltung der Vereinbarungen allein auf FREIWILLIGER Basis statt, ein Rechtsbruch kann nicht oder nur selten geahndet werden.
Der Grund hierfür besteht nicht zuletzt darin, dass das UrhG nicht zwischen "kommerzieller" und "unkommerzieller" Verwertung unterscheidet.
Eine Änderung ist auch in Zukunft nicht abzusehen, da es keine verbindlichen Definitionen für diesen beiden "Verwertungsarten" gibt.
Bislang ist jeder Versuch, eine Grenze zwischen "kommerzieller" und "unkommerzieller" Verwertung zu ziehen, gescheitert, und das wird sich vermutlich auch nicht so schnell ändern:
Schon die Veröffentlichung eines Datensatzes eines Werks auf einer Website führt dazu, dass es sich schon nicht mehr um eine "unkommerzielle" Verwertung handelt, da hier eine oder mehrere Firmen direkt an der Distribution der Daten des Werkes verdienen, und damit zu "kommerziellen Verwertern" werden, die sich nicht von den "alten" Verwertern unterscheiden; nur zur Erinnerung: das Geschäft der "alten" Verwerter bestand in der Distribution von Werken.
Das "neue Modell" der "unkommerziellen" Nutzung eines Werks mit "CC" bedeutet also NICHT, dass hier keiner mehr daran verdient, ganz im Gegenteil.
Nur die Urheber verdienen nichts mehr, hier verdient nur noch ein Verwerter.
Und man sollte die Einkünfte der "neuen Verwerter", der "Online-Distributoren" nicht unterschätzen:
allein Google macht damit so viel Umsatz, dass dieser Konzern es sich leisten konnte, für die Lobbyarbeit in den USA 5.3 Millionen Dollar auszugeben — und das allein in den ersten drei Monaten dieses Jahres.